Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen in sozialen Netzwerken wie Facebook - stets ein Kündigungsgrund?
Die Bezeichnung von Vorgesetzten, Kollegen oder des Arbeitgebers in sozialen Medien wie Facebook mit negativen bzw. ehrverletzenden Begriffen ist grundsätzlich geeignet, eine – ggf. auch fristlose – Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen; es obliegt aber in jedem Einzelfall der Überprüfung des Gerichts, ob unter Ansehung aller Umstände nicht zunächst der vorherige Ausspruch einer Abmahnung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erforderlich und ausreichend ist.
So stellte kürzlich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.06.2016, Az. 4 Sa 5/16, fest, dass im Falle des dortigen Arbeitnehmers, der seinen Vorgesetzten in einem Facebook-Chat mit Kollegen als „fettes Schwein“ tituliert hatte, der Ausspruch einer fristlosen Kündigung nach 16-jähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit unverhältnismäßig und daher unwirksam war.